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Author: kubl

Neues Stemma verfügbar

Neues Stemma verfügbar

Im Reiter “Materialen – Stemmata” wurde ein weiteres Stemma zur Verfügung gestellt, und zwar zur Recapitulatio solidorum aus der Zeit Karls des Großen. Es handelt sich um einen Überblick über die Bußsummen der Lex Salica, der in 22 Handschriften und vier verschiedenen Versionen erhalten ist.

Das zweitälteste Zeugnis der Lex Salica

Das zweitälteste Zeugnis der Lex Salica

In einem früheren Blog wurde auf die bislang nicht bekannte vollständige Überlieferung der Septinas septem in Paris lat. 4411 hingewiesen. Hatte Bernhard Bischoff die Handschrift in seinen älteren Materialien noch in das 9. Jahrhundert datiert, modifizierte er diese Einschätzung in den Ergänzungen zu den CLA und trat für eine Entstehung in der zweiten Hälfte des 8. Jahrhunderts ein. Damit ist die Überlieferung der Septinas septem nach der Wolfenbüttler Handschrift Weißenburg 97 (zwischen 751 und 768) das zweitälteste Zeugnis für die Lex Salica.

Eine unbekannte Lex Suavorum

Eine unbekannte Lex Suavorum

In einer Reihe von Pariser Handschriften (lat. 4628A, 4631, 4760, 10758) ist ein Titelverzeichnis zu einer Rechtssammlung aus der Zeit Karls des Großen enthalten, in dem als c. 17 eine Lex Suavorum auftaucht. Nach dem Titelverzeichnis bietet die Sammlung einige der angekündigten Stücke, bricht aber nach c. 14 (=Lex Salica) ab. Karl August Eckhardt und Hubert Mordek kannten diese Sammlung, gaben jedoch deren Inhalt nicht richtig wieder. Ursprünglich war das Titelverzeichnis nämlich in zwei Spalten geschrieben, die überlieferten Handschriften vermischen jedoch die beiden Spalten. So muss der Eintrag zu c. 17 nach der besten Handschrift aus Reims (10758) folgendermaßen lauten. Cap. XVII Lex suavorum. De eo qui hominem nobilem plagaverunt [!] id sunt cap. XVII. Es handelt sich also um ein “Rechtsbuch der Schwaben”, welches aber vom Umfang deutlich kleiner war als die ebenfalls in der Sammlung tradierten fränkischen und alemannischen Leges.

Neufund, Teil III

Neufund, Teil III

Die Pariser Handschrift lat. 4411 enthält einen bislang unbekannten und nicht edierten Begleittext zur Lex Salica mit der Überschrift “Septinas septi[m]”. Es handelt sich um einen Überblick über die Bußsummen der Lex Salica, der von 200 bis zu 15 Schillingen absteigt und jeweils sieben Tatbestände mit diesen Bußsummen benennt. Der erste Teil des Textes (mit der Bußsumme von 200 Schillingen) ist auch in den Handschriften Paris lat. 10758, lat. 4760 und lat. 4628A überliefert, allerdings verkürzt und ohne malbergische Glossen (ed. K.A. Eckhardt, LL nat. Germ. 4, 1, S. 271f.). Der Text von lat. 4411 beruht auf der C-Fassung der Lex Salica, enthält z.T. unbekannte malbergische Glossen und dürfte der Merowingerzeit entstammen. Es gibt nur wenige Übereinstimmungen mit dem in Paris lat. 18237 überlieferten Text “Septem causas” (ed. K.A. Eckhardt, LL nat. Germ. 4, 1, S. 269-273), der aufsteigend organisiert ist.

Unbekannte Römerwergelder

Unbekannte Römerwergelder

In der Pariser Handschrift lat. 4416 wurde das römische Recht gelegentlich mit Glossen versehen. Auf fol. 50v hat der Glossator die ständische Differenzierung der Gai Institutiones mit Wergeldbeträgen ergänzt. Der Tod eines cives Romanus soll mit 40 solidi, ein römischer Grundbesitzer (Romanus possessor) mit 100 solidi, ein Latinus mit 35 solidi und ein dediticius mit 20 Solidi gebüßt werden. Nur das Wergeld für den Grundbesitzer ist aus der Lex Salica bekannt, während die anderen Beträge allein in dieser Handschrift genannt werden. Kann es sein, dass sich hinter dem iubemus der Glosse ein fränkischer Herrscher verbirgt?

Vortragsankündigung

Vortragsankündigung

Am 29. Januar halte ich im Rahmen des Rheinischen Vereins für Rechtsgeschichte einen Vortrag über “Ein Sonderrecht für die Uferleute: Entstehung, Inhalt und Überlieferung der Lex Ribuaria”. Ort: Vortragsraum der Universitätsbibliothek, Verwaltungsbau, Raum 407. Zeit: 18 Uhr c.t. Interessierte sind herzlich eingeladen!

Tagung des Bamberger LegIT-Projekts

Tagung des Bamberger LegIT-Projekts

Vor einem Jahr wurde an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg ein germanistisches Projekt zum “volkssprachigen Wortschatz der Leges barbarorum” initiiert. Ziel ist der Aufbau einer Datenbank, die alle ca. 1000 volkssprachigen Wörter der frühmittelalterlichen leges (mit Ausnahme der angelsächsischen Quellen) aufbereitet. Vom 10.-12. Oktober 2013 veranstaltet das Projekt eine Tagung zu “Ver­bre­chen, Ver­ge­hen und Straf­maß in der Spra­che und Li­­te­­ratur des Mit­tel­al­ters”. Das Programm findet sich hier .

“Neu”fund, Teil II

“Neu”fund, Teil II

Gustav Haenel machte bereits in seiner Edition der Lex Romana Visigothorum auf die fragmentarische Überlieferung eines Karoli caput in Paris, lat. 4419 aufmerksam. Haenel beschrieb die Handschrift auf einer Reise im Jahr 1823 und druckte die Beschreibung 1849 im Rahmen seiner Edition ab, ohne das Kapitular zu identifizieren. Es handelt sich um c. 10 der Capitula legibus addenda von 818/819. In Mordeks Bibliotheca ist die Handschrift nicht verzeichnet.

Prolog der Lex Baiuvariorum

Prolog der Lex Baiuvariorum

In der Handschrift Paris, lat. 4416 ist der Epitome Aegidii nicht ein Exzerpt aus Isidors Etymologiae vorangestellt, wie bislang bei Haenel und Liebs zu lesen ist. Vielmehr wurde dem römischen Recht der Prolog zur Lex Baiuvariorum vorangestellt. Haenel wurde durch die Tatsache in die Irre geführt, dass der Prolog sich zu Beginn aus Isidors Text bedient und erst dann die fränkische Gesetzgebungsgeschichte nacherzählt. Die Editionen der Lex Baiuvariorum haben diese Überlieferung nicht berücksichtigt.

Tagung zur Lex Alamannorum

Tagung zur Lex Alamannorum

Der Forschungsverbund „Archäologie und Geschichte des ersten Jahrtausends in Südwestdeutschland“ an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau organisiert gemeinsam mit dem Alemannischen Institut und dem Historischen Institut der Universität Duisburg-Essen eine Tagung zur Lex Alamannorum. Das Programm steht im Internet. Der Schwerpunkt liegt im Bezug zu den archäologischen Funden im deutschen Südwesten des 8. Jahrhunderts, doch auch die traditionelle Rechtsgeschichte kommt zu Wort.