Unbekannte Römerwergelder
In der Pariser Handschrift lat. 4416 wurde das römische Recht gelegentlich mit Glossen versehen. Auf fol. 50v hat der Glossator die ständische Differenzierung der Gai Institutiones mit Wergeldbeträgen ergänzt. Der Tod eines cives Romanus soll mit 40 solidi, ein römischer Grundbesitzer (Romanus possessor) mit 100 solidi, ein Latinus mit 35 solidi und ein dediticius mit …