Die gute Nachricht: alle Handschriftenbeschreibungen sind nun über die Filterfunktion auffindbar.
Die “gute & schlechte” Nachricht: die mit der Implementation einhergehende Auseinandersetzung mit den Taxonomien hat einige Fragen aufgeworfen und uns gezwungen, erneut darüber zu reflektieren, welche Rechtstexte wir wirklich als “leges” begreifen. Im Zusammenhang damit steht auch die Entscheidung, welche Handschriften integriert werden, und was Außen vor gelassen wird. Diese Entscheidungen sind oftmals rein pragmatischer Natur.
Generell gilt, dass wir “noch vorhandenes” Rechtswissen zugänglich machen möchten, also Handschriften aufnehmen, die auch heute noch in Bibliotheken auffindbar sind. Somit haben wir uns z.B. dazu entschlossen, eine Leges-Handschrift Eberhard von Friauls, über die auch nur sehr wenig bekannt ist, wieder aus unserem Korpus herauszunehmen. Ein anderer Fall ist die Handschrift Turin, Biblioteca Nazionale Universitaria, A. II. 2. Zwar ist diese 1904 verbrannt, doch war sie zu diesem Zeitpunkt bereits gut erschlossen und wird vielfach zitiert, so dass ein Auslassen in Forschungskreisen wohl eher Verwirrung stiften würde.
Viele Handschriften sind heute verloren oder zerstört und wir haben nur noch indirekte Kenntnis von ihnen, z.B. über alte Bibliothekskataloge. Die Aufarbeitung dieses “verlorenen Wissens” muss langfristig natürlich ein Ziel der Forschung sein, ist im Rahmen der Bibliotheca legum aber kaum zu realisieren.