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Category: Handschriften

Stemmata

Stemmata

Im Menü sind unter dem Reiter “Materialien” nun auch vereinzelt Stemmata zu einigen Rechtstexten bzw. Handschriften verfügbar. Bei den Beschreibungen verlinkt ein rotes hochgestelltes “S” die Handschrift mit ihrer Position im Stemma. Wir arbeiten daran, die Stemmata aus der vorhandenen Literatur zu komplettieren.

Lex Romana Visigothorum oder Epitome Aegidii?

Lex Romana Visigothorum oder Epitome Aegidii?

Im Zuge unserer Arbeit konnte festgestellt werden, dass die Handschrift Paris, Bibliothèque Nationale, nouv. acq. Lat. 204 nicht ein Exzerpt aus der Lex Romana Visigothotum enthält, wie Hubert Mordek es in seiner Bibliotheca (S. 623) verzeichnet, sondern eines der Epitome Aegidii, wie Detlef Liebs in seinem Buch “Römische Jurisprudenz in Gallien” (2002) feststellt. Zur Klärung wurde ein Mikrofilm der Handschrift herangezogen.

Ad fontes – Die Bamberger Lex Salica-Handschriften

Ad fontes – Die Bamberger Lex Salica-Handschriften

Im Rahmen einer Exkursion zu süddeutschen Bibliotheken konnten die drei Bamberger Lex Salica-Handschriften Can. 12, Jur. 35 und (ad) Bibl. 30c vor Ort einer eingehenden Betrachtung unterzogen werden.

Dabei ist es erfolgreich gelungen, in Jur. 35 einen radierten Teil aus der Lex Salica (foll.5r und 5v oben) mit Hilfe einer Quarzlampe zu rekonstruieren. Die Reihenfolge der radierten Titel im Vergleich zur maßgeblichen Edition Eckhardts lautet wie folgt:

Download (PDF, 436KB)

 

Im Codex Can. 12 wurde nach dem XX. Titel von Hinkmar von Reims ebenso ein Teil radiert. Zwar war es nicht möglich, diesen zu identifizieren, doch kann mit einiger Sicherheit gesagt werden, dass es sich dabei nicht um den eigentlich nachfolgenden Titel (im Vergleich zur Edition) handelt.

“Neu”fund, Teil II

“Neu”fund, Teil II

Gustav Haenel machte bereits in seiner Edition der Lex Romana Visigothorum auf die fragmentarische Überlieferung eines Karoli caput in Paris, lat. 4419 aufmerksam. Haenel beschrieb die Handschrift auf einer Reise im Jahr 1823 und druckte die Beschreibung 1849 im Rahmen seiner Edition ab, ohne das Kapitular zu identifizieren. Es handelt sich um c. 10 der Capitula legibus addenda von 818/819. In Mordeks Bibliotheca ist die Handschrift nicht verzeichnet.

Prolog der Lex Baiuvariorum

Prolog der Lex Baiuvariorum

In der Handschrift Paris, lat. 4416 ist der Epitome Aegidii nicht ein Exzerpt aus Isidors Etymologiae vorangestellt, wie bislang bei Haenel und Liebs zu lesen ist. Vielmehr wurde dem römischen Recht der Prolog zur Lex Baiuvariorum vorangestellt. Haenel wurde durch die Tatsache in die Irre geführt, dass der Prolog sich zu Beginn aus Isidors Text bedient und erst dann die fränkische Gesetzgebungsgeschichte nacherzählt. Die Editionen der Lex Baiuvariorum haben diese Überlieferung nicht berücksichtigt.

Probleme bei einigen Digitalisaten von Gallica

Probleme bei einigen Digitalisaten von Gallica

Akut kommt es beim Aufrufen einiger Digitalisate der Seite Gallica (BnF) zu der Fehlermeldung 403. Dies ist z.B. bei der Handschrift Paris, Bibliothèque Nationale, Lat. 4403 der Fall. Da bisher nicht abzusehen ist, ob es sich hierbei lediglich um ein temporäres Problem handelt, behalten wir die entsprechenden Links vorerst bei. Sollte sich allerdings herausstellen, dass diese Digitalisate dauerhaft nicht mehr verfügbar sind, werden wir die Links natürlich entfernen.

“Neu”funde

“Neu”funde

Die Bibliotheca legum hat “Zuwachs” bekommen:

Im Zuge unserer Recherchen konnte zum einen ein Fragment der Lex Salica wiederentdeckt werden, welches sich in der Bamberger Staatsbibliothek befindet. Zum anderen wurde in der Handschrift Berlin, Staatsbibliothek – Preußischer Kulturbesitz, Savigny 1 ein Kapitular gefunden, das bei Mordek (1995) nicht behandelt wird. Beides ist in der Forschung bisher kaum bzw. gar nicht wahrgenommen worden. Nähere Informationen hierzu sollen bald folgen.

Rein oder raus?

Rein oder raus?

Die gute Nachricht: alle Handschriftenbeschreibungen sind nun über die Filterfunktion auffindbar.

Die “gute & schlechte” Nachricht: die mit der Implementation einhergehende Auseinandersetzung mit den Taxonomien hat einige Fragen aufgeworfen und uns gezwungen, erneut darüber zu reflektieren, welche Rechtstexte wir wirklich als “leges” begreifen. Im Zusammenhang damit steht auch die Entscheidung, welche Handschriften integriert werden, und was Außen vor gelassen wird. Diese Entscheidungen sind oftmals rein pragmatischer Natur.

Generell gilt, dass wir “noch vorhandenes” Rechtswissen zugänglich machen möchten, also Handschriften aufnehmen, die auch heute noch in Bibliotheken auffindbar sind. Somit haben wir uns z.B. dazu entschlossen, eine Leges-Handschrift Eberhard von Friauls, über die auch nur sehr wenig bekannt ist, wieder aus unserem Korpus herauszunehmen. Ein anderer Fall ist die Handschrift Turin, Biblioteca Nazionale Universitaria, A. II. 2. Zwar ist diese 1904 verbrannt, doch war sie zu diesem Zeitpunkt bereits gut erschlossen und wird vielfach zitiert, so dass ein Auslassen in Forschungskreisen wohl eher Verwirrung stiften würde.

Viele Handschriften sind heute verloren oder zerstört und wir haben nur noch indirekte Kenntnis von ihnen, z.B. über alte Bibliothekskataloge. Die Aufarbeitung dieses “verlorenen Wissens” muss langfristig natürlich ein Ziel der Forschung sein, ist im Rahmen der Bibliotheca legum aber kaum zu realisieren.