Suche

Übersetzung

Übersetzung

Arbeitsübersetzung der Epitome Aegidii in der Handschrift Mailand, Biblioteca Ambrosiana, A. 46 inf.

[Glosse:] Diese Kapitel sind von Karl I. und seinem Sohn Pippin unter die fränkischen Gesetze aufgenommen und festgelegt worden.

Es beginnen die kurz umrissenen Tituli Legum aus dem Corpus des Theodosianus.
Erstes Buch des Theodosius

Kap. I
Über die Konstitutionen und Edikte der Kaiser
Geprüfte Gesetze der Kaiser, die ohne Datums- und Konsulangabe erlassen wurden, sollen nicht gültig sein. Niemandem sei es erlaubt, die Gesetze nicht zu kennen oder dasjenige, was festgesetzt wurde, zu missachten. Gesetze verurteilen nicht Vergangenes, sondern regeln Zukünftiges. Ein Gesetz, das generell alle einhalten, kann nicht im Falle eines Einzelnen entkräftet werden.

Kap. II
Über verschiedene Erlasse
Dasjenige, was im Widerspruch zu den Gesetzen erwirkt wurde, soll keine Gültigkeit haben. Was der [eine] Teilhaber verdient hat, muss vom [anderen] Teilhaber eingeklagt werden. Fristverschiebungen, die beim Kaiser im Widerspruch zu den Gesetzen erwirkt wurden, sollen keine Gültigkeit haben. Alles, was eine falsche Petition vom Kaiser erhalten hat, soll, weil ein Betrugsfall eingetreten ist, keine Gültigkeit haben. Dass Richter verurteilt werden, die die Erlasse der Kaiser, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz gegeben worden waren, missachtet oder [die Ausführung dieser Erlasse] durch eine wie auch immer geartete geheime Absprache verzögert haben. Dass ein Schuldner ohne Schutz des Richters gezwungen wird, seine Obligation zu erfüllen. Dass kein Grundbesitzer durch einen Gunsterweis des Kaisers sich weigere, Steuern zu zahlen. Dass eine gerichtliche Anklage, die vom Urheber begonnen wurde, vom Erben fortgeführt werden muss. Und [ein gerichtliches Verfahren], das vom Urheber nicht begonnen wurde, darf vom Erben keinesfalls erbeten werden.

Kap. III
Über die Mandate der Kaiser
Niemandem dürfe geglaubt werden, der behauptet, dass ihm irgendetwas vom Kaiser mit Absicht der Geheimhaltung anvertraut worden sei, es sei denn, er habe die Erlasse des Kaisers vorgewiesen.

Kap. IIII
Über die Antworten der Rechtsgelehrten
Das heißt: wessen Gesetze von Gesetzgebern und wessen Meinungen gültig sind.
Interpretation
Dies ist das Gesetz [, welches] zeigt, wessen Meinungen der Gesetzgeber gültig sein sollen. Das heißt: [die Meinungen] des Papi[ni]anus, des Paulus, des Gaius, des Ulpianus, des Modestinus, des Scaevola, des Sabinus, des Iulianus und des Marcellus. Wenn deren geäußerte Meinungen divergieren sollten, möge [die Seite] gewinnen, wo die größere Zahl eine Meinung vertritt. Wenn vielleicht einmal eine gleiche Zahl auf beiden Seiten ist, möge die Autorität derjenigen Seite Vorrang haben, auf der Papi[ni]anus mit der gleichen Zahl eine Meinung vertritt; denn, wie Papi[ni]anus einzelne besiegt, so weicht er zweien. Scaevola, Sabianus, Iulianus und Marcellus werden in ihren eigenen Schrift-Corpora nicht gefunden, sondern man besitzt sie insofern, als sie ins Werk der vorgenannten eingefügt sind. [Die Kodifikationen des] Gregorianus und Hermogenianus überging dieses Gesetz deshalb, weil sie von ihren eigenen Autoritäten aus dem obengenannten Gesetz unter dem Titel ‚Über die Konstitutionen und Edikte der Kaiser’ heraus bekräftigt werden. Aber von all diesen Rechtsberatern, von Gregorianus, Hermogenianus, Gaius, Pap[in]ianus und Paulus haben wir das, was für die Gerichtsfälle der gegenwärtigen Zeiten notwendig zu sein schien, ausgewählt.

Kap. V
Über das Amt des Prätorianerpräfekten
Von jemand, der zweimal verurteilt wurde: dass eine angesehene Person zum Exil bestimmt werde und die Hälfte seines Vermögens der Fiskus erwerbe. Eine ärmere Person soll für zwei Jahre zur Arbeit im Bergwerk bestimmt werden.

Kap. VI
Über das Amt des Provinzstatthalter
Das heißt, dass der Richter alle Streitenden ohne die Annahme von Belohnung anhört. Wenn er aber räuberisch sein sollte, wird er mit dem Schwert bestraft. Dass die Rechtsfälle oder die Urkunden nicht geheim, sondern öffentlich angehört werden. Dass die Grundbesitzer nicht wegen der öffentlichen Leistungen belastet werden. Dass der Richter nicht zu den Mittagsstunden die Rechtsfälle von Einflüsternden zu hören wagt. Die Richter sollen sorgfältig die Armen verteidigen und sie sollen nicht von Klägern [der Mächtigen] ungerecht bedrängt werden.

Kap. VII
Über das Amt der zivilen Richter
Das heißt, dass die Streitparteien, auch wenn sie ehrenvoll sind, nicht zur Zeit des Prozesses mit dem Richter wohnen dürfen und ihn nicht zu den Mittagsstunden begrüßen dürfen. Wenn sie anderes wagen sollten, sollen sie daher fünf Pfund Gold Strafe zahlen.

Kap. VIII
Über das Amt des Militärrichters
Das heißt, dass es weder ein Comes, noch ein Soldat, noch ein Aufseher wagen soll, in zivilen Rechtsfällen als Vollstrecker oder Exekutor aufzutreten.

Kap. IX
Über das Amt sämtlicher Richter
Das heißt, dass weder die Frau noch die Mündel noch die Witwen oder Kranken gezwungen werden wegen der Schuld irgendeiner Sache, in eine andere Provinz zu gehen, sondern sie dürfen durch ihren Sachwalter die Rechtsfälle, die sie haben, begleichen. Wenn sie freilich zum Kaiser wollen, sollen sie freiwillig kommen, während ihre Streitgegner vom Richter gezwungen werden. Dass der Richter aber sein Haus, welches Praetorium genannt wird, aus eigenem [Vermögen] disponiert und nichts von den Provinzialen außerhalb des öffentlichen Dienstes verlangt.

Kap. X
Über die Vertreter der Städte
Dass die Ämter ohne Belohnungen angenommen werden und dass sie keine Strafen den Provinzialen auferlegen und dass sie wegen ihres Namens nicht als Unterdrücker, sondern als Verteidiger erscheinen. Und sie sollen nicht zögern, ohne Beachtung der Beschützung durch Mächtige die Strenge gemäß den Gesetzen gegen die Räuber auszuüben, damit nicht durch ihre Nachlässigkeit die Verbrechen ansteigen.

Kap. XI
Über die Beisitzer, Adjutanten und die Kanzlisten
Das heißt, dass der Sohn, was immer er zu Lebzeiten des Vaters mit Zustimmung des Richters erworben hat oder was immer er beim Waffendienst erhalten hat, gerichtlich in Anspruch nehmen soll außerhalb der brüderlichen Gütergemeinschaft. Dass kein Richter einen Kanzlisten oder Adjutanten aus einer anderen Provinz heranziehen darf. Und nach dessen Tod darf er unter einem anderen Richter für drei Jahre nicht die Provinz verlassen.

Kap. XII
Über das Verbot, im eigenen Fall zu urteilen
Dass niemand in seinem [eigenen] Fall urteilt oder ein Zeugnis ablegt.

Kap. XIII
Über das Kundtun oder die Bekanntmachung eines kaiserlichen Erlasses
Wer Verwalter von Minderjährigen sein will, soll sich ohne Verzögerung einmischen und sich ihrer Klagen annehmen. Dass keiner den Namen einer verstorbenen oder abwesenden Person, die nicht gefunden werden kann, in Urkunden anführt. Dann ist ein Fall begonnen, wenn er ihn durch Schrift oder durch eine öffentliche Versammlung bekannt gemacht hat. Und wenn jemand hoffen sollte, dass die Fristen durch kaiserliche Gunst außerhalb der Regel des Gesetzes gegen seinen Gegner verlängert werden, soll nicht gültig sein, was immer er für diese Angelegenheit erwirkt hat. Dass der Richter dem Eindringling in fremdes Gut keinen Aufschub erteilen darf, sondern dass er innerhalb eines Jahres das Gestohlene zurückgibt. Vom Zurückverlangen einer Schuld: woher ein sicheres Schriftstück vorgelegt wird oder von dem, was in Treuhand von jemandem gegeben wurde, soll jemand klagen, damit es ihm gegeben werde: entweder jemand soll ihm geltend machen, dass es entfremdet wurde, oder es bedürfe etwas innerhalb eines Jahres durch entscheidende Gunst oder er sagt, das Testament sei nicht rechtskonform, oder er gibt etwas über die Fürsorge an oder es wird eine schriftliche Verordnung desselben Falles erbeten, aber er soll seinen Fall sofort dem Richter vortragen ohne irgendwelche Verzögerungen, die durch das bereits Erwähnte entstehen können und er soll alle Bestandteile seiner Beweisführung darlegen. Wir befehlen, dass diese Sache auch in zivilen Fällen eingehalten werden soll, die aber weniger als 100 Solidi beträgt. Über Fälle der Kirche: dass sie ohne jede Verzögerung sofort vom Richter angehört werden.

Kap. XIIII
Über gesetzlichen Fristen und über die Erneuerung von Bekanntmachungen
Dass wer auch immer von Haftpartnern vor Gericht angeklagt wird, nur für seine Partei oder Person antworten soll.

Kap. XV
Über Aufschübe
Das heißt, wo eine Beweisführung in Übersee erforderlich ist, soll dem Kläger sowohl bei Vermögen als auch bei Fällen des Geburtsstandes eine Frist von neun Monaten gewährt werden.

Kap. XVI
Über Verträge und Geschäftsabschlüsse
Das heißt, dass, wer auch immer nach seinem fünfundzwanzigsten Lebensjahr gegen den Vertrag oder die Absprachen verstößt, die Strafe, wie sie im Vertrag vereinbart wurde, und die Folgen ertragen muss.

Kap. XVII
Über die Arglist
Jeder, der sich von bösartiger Täuschung oder von Betrug oder von Unterschiebung von Urkunden betroffen sieht, soll innerhalb von zwei Jahren seine Klagen beginnen und näher bestimmen. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird ihm keine Gelegenheit gewährt, seinen Fall zu beginnen und näher zu bestimmen. Und sollte der Rechtsstreit innerhalb von zwei Jahren begonnen worden sein, soll der gesamte Prozess in den folgenden zwei Jahren entschieden werden. Danach soll nämlich eine Klage wegen bösartiger Täuschung keineswegs gehört werden.

Kap. XVIII
Über die vollständige Wiederherstellung
Erreichen Mündel das 26. Lebensjahr, ist es ihnen erlaubt, dass alles, was entweder durch sie oder durch die Schuld des Vormunds oder des Verwalters schlecht getan wurde, wegen der Schwäche ihres Alters durch Gunst des Gesetzes widerrufen und alles, was sie gegen das Gesetz getan haben, wird bis zum 28. Jahr nicht verfolgt. Minderjährigen Frauen wird ebenso wie Männern in allen Fällen geholfen. Ältere Frauen aber sollen darin, was sie unterlassen oder ignoriert haben, sei es über die Bürgschaft oder über die Unterschrift eines Auftrages, für nicht schuldig gehalten werden gemäß dem, was das Gesetz erklärt. Was immer sie aber in vollem Alter getan haben, soll in seiner Stärke fortdauern.

Kap. XVIIII
Über die, die die Nachsicht des Alters zu erlangen suchen
Das heißt: dass männliche Mündel, wenn sie das 20., und weibliche, wenn sie das 18. Lebensjahr erreichen, die Hilfe des Kaisers erflehen sollen [und] mit Zustimmung des Richters nach Prüfung ihrer Jahre, wenn es für sie notwendig war, ihre Landgüter in fremden Besitz übertragen können.

Kap. XX
Über die Strafverfahren
Wenn der Richter den Rechtsfall der Streitparteien anhört, soll seinem Urteil nicht entgegen getreten werden. Und er soll sie so geduldig anhören, bis man zur Ordnung der Sachwahrheit gelangt. Niemandem ist es erlaubt, den Rechtsfall bei zwei Richtern zu teilen, was in einem Gericht beendigt werden kann, damit er bei einem über die Hauptangelegenheit vorträgt und vom anderen fordert, dass ihm die Sache durch entscheidende Gunst übertragen werde. Wenn jemand dies macht, verliert er, was er zurückfordert, und er soll den fünften Teil seines Vermögens, wie viel er dort besitzt, der Verwaltung jener Stadt übertragen, in dessen Grenzen das Gut, über das verhandelt wird, liegt.

Kap. XXI
Über die Grenzregelunugsklage
Wenn jemand als Eindringling überführt wurde, soll er so viel an Raum zurückgeben, wie er einzudringen wagte, mit doppelten Erträgen.

Kap. XXII
Über Begünstigungen
Dieses Gesetz schreibt vor, dass jeder, der erkannt wird, etwas gegeben zu haben, um ihm zu Diensten zu sein, worum er gebeten hat, nicht die Erlaubnis haben soll es zurückzuverlangen. Dass jener zu erfüllen gezwungen wird, was er versprochen hat, wenn er selbst erhalten hat, was er gewünscht hat. Dass bei der Übergabe beweglicher Güter ein Schriftstück keineswegs verlangt wird, sondern dass es nur durch eine Übergabe bekräftigt werde. Städtische oder ländliche Orte sollen nicht anders in Besitz genommen werden, außer wenn durch Schriftstücke unterfertigte gerichtliche Akten vorgebracht werden. Denn ansonsten soll er wegen der Bemächtigung des Grundbesitzes als der Nötigung angeklagt betrachtet werden.

Kap. XXIII
Über die Pfandrechte
Das heißt, dass jeder Eintreiber, der es wagen sollte, Kühe oder Sklaven als Pfand für eine Tributzahlung oder eine andere öffentliche Abgabe wegzunehmen, vom Richter bestraft wird.
Dass weder durch einen Sklaven, noch durch einen Sachwalter, noch durch einen Prokurator oder durch einen Kolonen der Grundbesitz eines Herrn verpfändet wird.

Kap. XXIV
Über die, die ihr Geld einem fremden Sklaven anvertrauen
Wenn jemand sein Geld einem Sklaven oder einem Kolonen leiht, ohne vorher dessen Herren gefragt zu haben, und deswegen keinen Bürgen angenommen hat, verliert er, was er geliehen hat.

Kap. XXV
Über Zinsen
Dass ein Verwalter oder ein Sklave, wenn er nichts von den Geschäften, die er verwaltet, seinem Herrn schuldet, für das Geld, welches er angenommen hat, von seinem Eigengut, das er hat, den Gläubigern zurückgeben muss.

Kap. XXVI
Über den Abschluss eines Kaufvertrages
Obwohl es nicht erlaubt ist, eine Sache, die zwischen einem Käufer und einem Verkäufer mit festgelegtem Preis verkauft wurde, zurückzufordern, auch wenn diese mehr wert sein sollte, muss nur untersucht werden, ob der Käufer dort keinen Betrug oder keine Gewalt angewendet hat. Wenn irgendjemand einen Acker erwirbt, soll er wissen, dass er damit auch die auf diesem lastenden Abgaben erworben hat. Wenn also jemand etwas verkaufen oder kaufen sollte, und die Zahlung an den Fiskus verschwiegen hat, verliert er sowohl den Besitz als auch den Preis. Wenn Unmündige irgendetwas aus Not verkauft haben, ist der Kauf nur dann gültig, wenn er durch die Autorität des Richters oder der Curia bestätigt wurde. Dass Juden keine Christen als Sklaven haben dürfen. Dass ein jeder die freie Verfügung über seine Güter hat, ohne dass er zuvor Teilhaber oder Verwandte fragen muss. Jeder, der geschuldete Dienste [der Kurie] oder seines Vaterlandes zu umgehen sucht und seine Sachen heimlich verkauft: es kann nicht gültig sein, was er begangen hat. Alle sollen wissen: alles, was sie entweder geschenkt oder verkauft haben, weil sie von Mächtigeren unterdrückt wurden, kann zurückgefordert werden.

Kap. XXVII
Über die Ehe
Es ist einer Witwe nicht erlaubt gegen den Willen des Vaters eine Verbindung mit einem Ehemann einzugehen; und auch nicht ohne Zustimmung der Verwandten, wenn der Vater fehlt; und so weiter. Dass ein Jude keine Christin heiraten darf noch ein Christ eine Jüdin. Wenn aber jemand das macht, soll er wie ein Ehebrecher bestraft werden. Wenn sich zwei gleichrangige Menschen aus beidseitiger Übereinstimmung bei Anwesenheit von Freunden öffentlich verbunden haben, werden sie legitime Kinder zeugen.

Kap. XXVIII
Von Inzestehen
Jeder, der die Tochter einer Schwester oder eines Bruders oder die Cousine oder die Frau seines Bruders in verbrecherischer Ehe heiratet: eine solche Verbindung soll getrennt werden. Und wenn sie Kinder haben sollten, sollen diese unehelich genannt werden. Sie sollen nicht als Erben anerkannt werden unter Entzug der Erlaubnis, ihre Güter zu vererben oder zu schenken. Nach deren Tod aber sollen die legitimen Erben jener, die dem Verbrechen nicht zugestimmt haben, – welcher Verwandtschaftsgrad auch immer es zulässt – nachfolgen. Wenn aber Verwandte fehlen, dann soll der Fiskus ihr Vermögen erlangen. Und jede, die den Mann ihrer Schwester heiratet oder wenn jemand von den Männern nach dem Tod seiner Frau deren Schwester heiratet und Kinder haben sollte, werden sie von der Erbfolge ausgeschlossen.

Kap. XXIX
Über Heiratsgüter
Wenn ein Ehemann die Ehefrau als Zauberin oder Ehebrecherin anklagt und sie stirbt, können ihre Erben nicht angeklagt werden, weil der Rechtsstreit mit dem Urheber wegfällt. Wenn der Ehemann stirbt, während die Ehefrau zurückbleibt, werden die Frauen alles, was von der Frau in das Heiratsgut gegeben wurde, zurückfordern, und die Erben des Verstorbenen sollen nicht wagen, das einzufordern. Denn wenn der Ehemann vielleicht das, was er von der Frau als Heiratsgut bekam, zurückgeben sollte, wird das nicht gültig sein, weil befohlen wird, dass es dem Ehemann nach dem Tod der Ehefrau mit den Erträgen zurückerstattet werde. Und alles soll nach seinem Tod an die gemeinsamen Kinder zurückgehen. Um das Heiratsgut einzufordern, das von der Ehefrau dem Mann gegeben wird, wird befohlen, auch wenn die förmliche Angelobung fehlt, [dass das Heiratsgut gültig ist].

Kap. XXIXb
Über den Beschluss und den Besitz von Gütern
Das heißt, dass ein Kleinkind, obwohl es nicht sprechen kann, dennoch die ihm zustehende Erbschaft übernimmt; wenn es stirbt, folgt der Vater oder derjenige, der ihm am nächsten verwandt ist, nach.

Kap. XXX
Über das Edictum Carbonianum
Wenn ein Sterbender eine schwangere Gattin hinterlässt, muss nach diesem Gesetz die Frau bis nach der Geburt geschützt werden. Wenn das Kind geboren wurde, folgt es in seinem Anteil nach und soll bis zum 15. Jahr ohne die Rückforderung eines anderen im Besitz bleiben.

Kap. XXXI
Über streitbefangene Sachen
In keinem Fall darf die umstrittene Sache verschenkt oder verkauft werden, bevor zu Ende prozessiert wird.

Kap. XXXII
Über diejenigen, die nicht vom Herrn freigelassen worden sind
Wenn jemand in der Kirche oder in Anwesenheit des Kaisers einen fremden Sklaven freilässt, soll er sowohl den Freigelassenen dem Herrn zurückerstatten als auch zwei weitere Sklaven ihm zu übergeben gezwungen werden.

Kap. XXXIII
Über die rechtskräftig entschiedene Sache
In Fällen von Privatpersonen gilt nur das Urteil des eigenen, nicht eines anderen Richters.

Kap. XXXIV
Über Urteile, die von einem Prozess verlesen werden
Das Urteil muss beiden anwesenden Verteidigern gegeben werden; wenn es so gegeben worden ist, kann es nicht verändert werden.

Kap. XXXV
Von welchem Nachlass
Was auch immer ein Vertreter bis zum Ende seines Lebens innehat, soll den Erben schriftlich verbrieft werden. Und wenn die Frau ohne Kinder und ohne Testament sterben sollte, befehlen wir, dass ihr Vermögen ihren legitimen Verwandten übergeben werde.

Kap. XXXVI
Über Freie, die zur Zeit [des Tyrannen] gedient haben
Freien, die zu Zeiten des Tyrannen in die Sklaverei verkauft wurden, soll die Freiheit zurückgegeben werden. Wenn jemand um dieses Gesetz wissend einen verkauften Freien in der Sklaverei hält, wird er durch die grausamste Qual bestraft.

Kap. XXXVII
Über Ausgesetzte
Jeder, der einen sogleich nach der Geburt Ausgesetzten [aufnimmt]: [dieser] soll in seiner Gewalt bleiben. Wer einen ausgesetzten Jungen oder ein ausgesetztes Mädchen mit Wissen des Herrn oder des Patrons aus Gründen des Mitleids aufnimmt: [dieser] soll in seiner Gewalt verbleiben, wenn allerdings der Bischof und die Kleriker das feierliche Zeugnis über seine Aufnahme unterschrieben haben.

Kap. XXXVIII
Über lange Gewohnheit
Die lange Gewohnheit, die dem öffentlichen Nutzen nicht hindert, wird als Gesetz aufrechterhalten. Und was lange aufrechterhalten wurde, soll fortdauern.

Kap. XXXIX
Über das Militärrecht
Wenn jemand mit den Feinden anderer Beute macht und sie aufteilt, soll er durch das Feuer verbrannt werden.

Kap. XL
Über Notare und Rechnungsführer
Schreiber und Kanzlisten sollen der Herkunft nach aus freien Personen ernannt werden. Ein Schreiber soll nicht der Herkunft nach aus Kolonen oder Sklaven zugelassen werden. Und alles, was ein Kolone oder Sklave, der in dieses Amt eingesetzt wurde, an Schaden zulässt, das soll der Herr ohne Verzögerung zurückerstatten.

Kap. XLI
Über Exekutoren und Vollstecker
Das heißt: dass am Tage des Herrn jede Anklage ruhen soll. Wer dies nicht einhält, wird des Verbrechens des Sakrilegs für schuldig befunden, das heißt als Schänder des Rechts.

Kap. XLII
Über Anschuldigungen und Anklagen
Das heißt: dass ein Verbrechen an diesem Ort, wo es begangen wurde, vom Richter dieses Ortes geahndet werde. Den Frauen ist es nicht erlaubt, jemanden anzuklagen außer in ihrer Sache und in der Sache der Ihrigen; und sie sollen es nicht wagen, fremde Rechtsfälle aufzunehmen. Wenn jemand im Zorn einem anderen ein Verbrechen oder eine Schmähung unbesonnen nachsagt, und wenn er nach dem Zornesausbruch nach einer gegebenen Frist es vielleicht nicht wiederholen will, soll er nicht des Verbrechens für schuldig erkannt werden, sondern er soll zu der vorgenannten Anklage mit [Vernunft] und Rat kommen. Das öffentliche und mit der Hand unterfertigte Bekenntnis des Anklägers soll sowohl einem zivilen Fall als auch einer Kriminalanklage vorangehen: entweder die vorgeschlagene Strafe, wenn er Wahres vorgebracht hat, oder die Strafe, wenn er getäuscht hat. Die Untersuchung der Verbrechen muss dort verhandelt werden, wo das Verbrechen begangen wurde. Denn es ist verboten, dass der wegen des Verbrechens Angeklagte an einem anderen Ort angehört wird. Wir untersagen nämlich auswärtige Urteile durch die gegenwärtigen Gesetze. Außer es wird durch Anklage allgemein bekannt gemacht, darf niemand zum Schuldigen gemacht werden noch vor Gericht gebracht werden. Und allerdings soll derjenige, der des anderen Ruf und Blut vor Gericht herabgesetzt hat, wissen, dass ihm selbst die entsprechende Strafe droht, wenn er das nicht beweist, was er vorhat. Diejenigen, die eines Verbrechens angeklagt wurden, außer sie machen glaubhaft, dass sie unschuldig sind: ihnen darf ein Zeugnis über eine Angelegenheit gegen irgendeinen Gegner nicht zugestanden werden. Jeder, der einen anderen mit dem Vorwurf des Kapitalverbrechens des Mordes angeklagt hat, soll nicht eher von den Richtern angehört werden, bis er die gleiche Strafe, die er gegen den Angeklagten gerichtet hat, erklärt hat, auf sich zu nehmen. Wenn er geglaubt hat, dass fremde Sklaven angeklagt werden müssen, so soll er durch den gleichen Vorwurf gebunden werden, damit er künftig die Bestrafungen der unschuldigen Sklaven entweder durch die Todesstrafe oder durch den Verlust des Vermögens ausgleichen kann. Niemand soll in Kriminalsachen durch Auftrag anklagen, auch wenn er das durch Erlass des Kaisers erwirken konnte. Die Richter aber müssen bestraft werden, wenn sie glauben, dass sie einen Unschuldigen einer peinlichen Befragung unterwerfen müssen, außer bei einer [vorangegangenen] förmlichen Anklage. Dass die Angeklagten nicht lange Zeit im Kerker festgehalten werden, außer sie sollen bestraft oder entlassen werden. Niemand soll vor einer Anklage zum Verbrecher gemacht werden. Dass ein Angeklagter durch ein freiwilliges Geständnis nicht jemanden zu einen Angeklagten machen kann, und jenem, der bekannt hat, dass er mit Verbrechen befleckt ist, soll nicht hinsichtlich des anderen geglaubt werde.

Kap. XLIII
Über Frauen, die sie mit ihren eigenen Sklaven verbunden haben
Wenn sich eine frei geborene Frau mit ihrem eigenen Sklaven heimlich vermischt hat, soll sie mit dem Tod bestraft werden, und jener soll durch das Feuer verbrannt werden. Und diejenigen, die aus solch einer Verbindung geboren wurden, sollen wegen des [ewigen?] Lohnes in der [weltlichen] Freiheit verbleiben und von dem Erbe der Mutter in allen Dingen ferngehalten werden. Jeder hat die Pflicht [anzuklagen], auch die Sklaven, weil das Gesetz befiehlt, dass man Frevler bestraft. Wenn ein Sklave oder eine Magd dieses Verbrechen bewiesen haben, sollen sie die Freiheit erlangen. Das Vermögen der ehebrecherischen Frau ist den legitimen Erben aber vorzubehalten.

Kap. XLIV
Über den Verwandtenmord
Wenn jemand seinen Verwandten getötet hat, sei es, dass es heimlich oder dass es in der Öffentlichkeit ans Licht gekommen ist, soll er in einem Sack, der culeus genannt wird und aus Leder gemacht ist, entweder ins Meer oder in den erstbesten Abgrund geworfen werden.

Kap. XLV
Über Zauberer und die übrigen Geistesverwandten
Zauberer, Magier oder Heraufbeschwörer von Unwettern oder diejenigen, die durch die Anrufung von Dämonen die Sinne der Menschen verwirren, werden durch alle Arten von Strafen gezüchtigt.

Kap. XLVI
Über die Strafen
Der Richter, der einen Verbrecher untersucht, darf nur dann eine Todesstrafe verhängen, wenn entweder der Verdächtige gesteht oder wenn er durch schuldlose Zeugen oder durch Mitwisser seines Verbrechens überführt wurde, dass er augenscheinlich einen Mord, einen Ehebruch oder eine Zauberei begangen hat. Wenn angesehenen Personen dieses Verbrechen vorgeworfen wird, soll das Urteil des Kaisers erwartet werden. Wenn daher vom Kaiser ein Urteil gegeben wurde, dass jemand bestraft werde, soll von den Richtern 30 Tage eingeräumt werden, solange es die kaiserliche Gnade erfordert. Die Strafe folgt nur jenen, der das Verbrechen begangen hat. Die Verwanden oder Freunde sollen nicht als straffällig betrachtet werden, wenn sie nicht Mitwisser sind.

Kap. XLVII
Über Ehebrecher
Nur dann kann ein Ehemann seine Frau töten, wenn sie diese mit dem Ehebrecher im Fall des Ehebruchs ertappt. Ein angeforderter Aufschub kann nicht gestattet werden, damit die Frau entweder nicht getötet oder nicht verlassen werde.

[^]