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Category: Funde

Wir bekommen Zuwachs: Zwei Neufunde und eine Korrektur

Wir bekommen Zuwachs: Zwei Neufunde und eine Korrektur

Dank Mitteilung von Prof. Dr. Matthias M. Tischler (ICREA) konnten wir bei Vic, Arxiu i Biblioteca Episcopal, dipòsit MSG, s.n. nun die genaue Signatur „Vic, Arxiu i Biblioteca Episcopal, Fragm. XXVII/48“ ergänzen.

Dr. Roman Deutinger (BAdW) verdanken wir den Hinweis auf eine uns bisher unbekannte Lex Visigothorum-Handschrift in der Biblioteka Jagiellońska Krakau mit der Signatur „Przyb. 50/60“. Ein Digitalisat ist u.a. über die SLUB Dresden verfügbar.

Eine Papierhandschrift aus dem 15. Jahrhundert, die u.a. die Lex Salica, verschiedene Kapitularien und die Septinas septem enthält, konnten wir über eine Recherche in der Schoenberg Database of Manuscripts finden. Sie gehört zum Bestand der Pariser Bibliothèque de l’Ecole nationale supérieure des Beaux-Arts und trägt die Signatur „Ms. Mas 31“ (SDBM_281164). Digitalisate der Handschrift sind bei ARCA (IRHT Digitale Bibliothek) abrufbar, eine automatisiert erstellte Transkription bietet CoMMA.

Beschreibungen der beiden „Neuzugänge“ werden wir zeitnah in der Bibliotheca legum einpflegen.

Bis dahin wünscht das Bibliotheca legum-Team allen erholsame Weihnachtstage und einen guten Start in 2026.

Lex Alamannorum und Isaak von Langres

Lex Alamannorum und Isaak von Langres

Als 325. Handschrift der Bibliotheca legum konnte Paris, Bibliothèque Nationale, Lat. 3877 aufgenommen werden. Der Hauptinhalt der Handschrift sind die Bischofskapitularien Isaaks von Langres, an die sich verschiedene kanonistische Exzerptreihen anschließen. Am Schluss des Codex folgen verschiedene weitere Rechtstexte, u.a. Titel 19 der Lex Alamannorum, was bisher unbekannt war. Semih Heinen hat die Pariser Handschrift für das Projekt „Edition der fränkischen Herrschererlasse“ eingehender untersucht und dabei den Titel entdeckt. Seinen Blogpost zur Handschrift finden Sie hier.

Aus der Bibliothek Peutingers…

Aus der Bibliothek Peutingers…

Konrad Peutinger hatte in seiner Bibliothek eine Abschrift einer heute wohl nicht mehr existenten Lex Baiuvariorum Handschrift. In dem aktuell erschienenen Katalog zur Austellung „Gesammeltes Gedächtnis. Konrad Peutinger und die kulturelle Überlieferung im 16. Jahrhundert“, hrsg. von Reinhard Laube und Helmut Zäh, widmet sich Veronika Lukas knapp diesem Codex, der heute unter der Signatur 2° Cod Aug 389 in der Staats- und Stadtbibliothek Augsburg liegt. Dieser hat nun auch als 50. Lex Baiuvariorum und als insgesamt 321. Handschrift Eingang in die Bibliotheca gefunden.

Arbeitstagung zu den neuentdeckten Glossen der karolingischen Rechtshandschrift Paris, BN lat. 4416

Arbeitstagung zu den neuentdeckten Glossen der karolingischen Rechtshandschrift Paris, BN lat. 4416

Am 23./24. März findet am Institut für Rechtsgeschichte und geschichtliche Rechtsvergleichung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. eine Arbeitstagung unter dem Titel „Die neuentdeckten Glossen der karolingischen Rechtshandschrift Paris, BN lat. 4416, das Römerwergeld im Frankenreich und das römische Recht im frühen Mittelalter“ statt.

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Anmeldung ist erforderlich. Kontakt: Stefan.Esders@fu-berlin.de

Neue Handschriften aufgenommen

Neue Handschriften aufgenommen

Im Zuge einer nochmaligen Durchsicht von Mordeks Bibliotheca capitularium konnten weitere Handschriften aufgenommen werden, sodass nun 297 Handschriftenbeschreibungen vorliegen. Es handelt sich um folgende Codices, die nur Einzeltitel römischen oder germanischen Rechts enthalten: Berlin Lat. fol. 626, Florenz Plut. 89, Laon 265, München Lat. 19416, Salzburg a. IX. 32, Straßburg C. V. 6, Stuttgart HB VI 112, Vatikan Chigi F. IV. 75 und Vatikan Pal. Lat. 582.

Das zweitälteste Zeugnis der Lex Salica

Das zweitälteste Zeugnis der Lex Salica

In einem früheren Blog wurde auf die bislang nicht bekannte vollständige Überlieferung der Septinas septem in Paris lat. 4411 hingewiesen. Hatte Bernhard Bischoff die Handschrift in seinen älteren Materialien noch in das 9. Jahrhundert datiert, modifizierte er diese Einschätzung in den Ergänzungen zu den CLA und trat für eine Entstehung in der zweiten Hälfte des 8. Jahrhunderts ein. Damit ist die Überlieferung der Septinas septem nach der Wolfenbüttler Handschrift Weißenburg 97 (zwischen 751 und 768) das zweitälteste Zeugnis für die Lex Salica.

Weitere Lex Salica-Handschriften aufgenommen

Weitere Lex Salica-Handschriften aufgenommen

Im Zuge unserer Recherchen konnten zwei weitere Lex Salica-Handschriften in die Datenbank aufgenommen werden. Das unsignierte Würzburger Fragment enthält zwei Titel der Karolina emendata Version. Die Handschrift New Haven, Beinecke Library 212 konnte als Codex Middlehill 3899 identifiziert werden, welcher in der Edition des Pactus Legis Salicae von Eckhardt als K 54 bezeichnet wird. Diese Zuordnung war bisher weitgehend unbekannt und lediglich in Gero Dolezaleks Manuscripta juridica gemacht worden.

Neufund, Teil III

Neufund, Teil III

Die Pariser Handschrift lat. 4411 enthält einen bislang unbekannten und nicht edierten Begleittext zur Lex Salica mit der Überschrift „Septinas septi[m]“. Es handelt sich um einen Überblick über die Bußsummen der Lex Salica, der von 200 bis zu 15 Schillingen absteigt und jeweils sieben Tatbestände mit diesen Bußsummen benennt. Der erste Teil des Textes (mit der Bußsumme von 200 Schillingen) ist auch in den Handschriften Paris lat. 10758, lat. 4760 und lat. 4628A überliefert, allerdings verkürzt und ohne malbergische Glossen (ed. K.A. Eckhardt, LL nat. Germ. 4, 1, S. 271f.). Der Text von lat. 4411 beruht auf der C-Fassung der Lex Salica, enthält z.T. unbekannte malbergische Glossen und dürfte der Merowingerzeit entstammen. Es gibt nur wenige Übereinstimmungen mit dem in Paris lat. 18237 überlieferten Text „Septem causas“ (ed. K.A. Eckhardt, LL nat. Germ. 4, 1, S. 269-273), der aufsteigend organisiert ist.

Unbekannte Römerwergelder

Unbekannte Römerwergelder

In der Pariser Handschrift lat. 4416 wurde das römische Recht gelegentlich mit Glossen versehen. Auf fol. 50v hat der Glossator die ständische Differenzierung der Gai Institutiones mit Wergeldbeträgen ergänzt. Der Tod eines cives Romanus soll mit 40 solidi, ein römischer Grundbesitzer (Romanus possessor) mit 100 solidi, ein Latinus mit 35 solidi und ein dediticius mit 20 Solidi gebüßt werden. Nur das Wergeld für den Grundbesitzer ist aus der Lex Salica bekannt, während die anderen Beträge allein in dieser Handschrift genannt werden. Kann es sein, dass sich hinter dem iubemus der Glosse ein fränkischer Herrscher verbirgt?