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Category: Handschriften

Neue Handschriften aufgenommen

Neue Handschriften aufgenommen

Im Zuge einer nochmaligen Durchsicht von Mordeks Bibliotheca capitularium konnten weitere Handschriften aufgenommen werden, sodass nun 297 Handschriftenbeschreibungen vorliegen. Es handelt sich um folgende Codices, die nur Einzeltitel römischen oder germanischen Rechts enthalten: Berlin Lat. fol. 626, Florenz Plut. 89, Laon 265, München Lat. 19416, Salzburg a. IX. 32, Straßburg C. V. 6, Stuttgart HB VI 112, Vatikan Chigi F. IV. 75 und Vatikan Pal. Lat. 582.

Das zweitälteste Zeugnis der Lex Salica

Das zweitälteste Zeugnis der Lex Salica

In einem früheren Blog wurde auf die bislang nicht bekannte vollständige Überlieferung der Septinas septem in Paris lat. 4411 hingewiesen. Hatte Bernhard Bischoff die Handschrift in seinen älteren Materialien noch in das 9. Jahrhundert datiert, modifizierte er diese Einschätzung in den Ergänzungen zu den CLA und trat für eine Entstehung in der zweiten Hälfte des 8. Jahrhunderts ein. Damit ist die Überlieferung der Septinas septem nach der Wolfenbüttler Handschrift Weißenburg 97 (zwischen 751 und 768) das zweitälteste Zeugnis für die Lex Salica.

Bischoffs “Katalog der festländischen Handschriften”

Bischoffs “Katalog der festländischen Handschriften”

Der jüngst erst erschienene dritte Teil von Bernhard Bischoffs “Katalog der festländischen Handschriften” ist nun eingearbeitet. Insbesondere die Datierung und Verortung von in Paris und im Vatikan liegenden Handschriften konnte dadurch erweitert werden. Der Katalog bietet darüber hinaus wichtige Informationen und Hinweise für die physische Beschreibung der Handschriften.

Aufarbeitung bezeugter Handschriften

Aufarbeitung bezeugter Handschriften

Neben dem Einpflegen von Informationen zu den bisher vorhandenen Handschriften und der Aufnahme weiterer Rechtstexte (z.B. Excerpta de libris Romanorum et Francorum) und deren Träger, beschäftigt sich das Bibliotheca Legum Team aktuell mit der Aufarbeitung bezeugter Handschriften. Oftmals sind Handschriften in mittelalterlichen Bücherlisten (oder auch in humanistischen Katalogen) verzeichnet, welche heute als verloren gelten. Viele existieren (möglicherweise) noch, sind aber nicht identifiziert.

Die systematische Aufarbeitung der bezeugten Handschriften stellt ein Desiderat der Forschung dar.

Weitere Lex Salica-Handschriften aufgenommen

Weitere Lex Salica-Handschriften aufgenommen

Im Zuge unserer Recherchen konnten zwei weitere Lex Salica-Handschriften in die Datenbank aufgenommen werden. Das unsignierte Würzburger Fragment enthält zwei Titel der Karolina emendata Version. Die Handschrift New Haven, Beinecke Library 212 konnte als Codex Middlehill 3899 identifiziert werden, welcher in der Edition des Pactus Legis Salicae von Eckhardt als K 54 bezeichnet wird. Diese Zuordnung war bisher weitgehend unbekannt und lediglich in Gero Dolezaleks Manuscripta juridica gemacht worden.

Neufund, Teil III

Neufund, Teil III

Die Pariser Handschrift lat. 4411 enthält einen bislang unbekannten und nicht edierten Begleittext zur Lex Salica mit der Überschrift “Septinas septi[m]”. Es handelt sich um einen Überblick über die Bußsummen der Lex Salica, der von 200 bis zu 15 Schillingen absteigt und jeweils sieben Tatbestände mit diesen Bußsummen benennt. Der erste Teil des Textes (mit der Bußsumme von 200 Schillingen) ist auch in den Handschriften Paris lat. 10758, lat. 4760 und lat. 4628A überliefert, allerdings verkürzt und ohne malbergische Glossen (ed. K.A. Eckhardt, LL nat. Germ. 4, 1, S. 271f.). Der Text von lat. 4411 beruht auf der C-Fassung der Lex Salica, enthält z.T. unbekannte malbergische Glossen und dürfte der Merowingerzeit entstammen. Es gibt nur wenige Übereinstimmungen mit dem in Paris lat. 18237 überlieferten Text “Septem causas” (ed. K.A. Eckhardt, LL nat. Germ. 4, 1, S. 269-273), der aufsteigend organisiert ist.

Unbekannte Römerwergelder

Unbekannte Römerwergelder

In der Pariser Handschrift lat. 4416 wurde das römische Recht gelegentlich mit Glossen versehen. Auf fol. 50v hat der Glossator die ständische Differenzierung der Gai Institutiones mit Wergeldbeträgen ergänzt. Der Tod eines cives Romanus soll mit 40 solidi, ein römischer Grundbesitzer (Romanus possessor) mit 100 solidi, ein Latinus mit 35 solidi und ein dediticius mit 20 Solidi gebüßt werden. Nur das Wergeld für den Grundbesitzer ist aus der Lex Salica bekannt, während die anderen Beträge allein in dieser Handschrift genannt werden. Kann es sein, dass sich hinter dem iubemus der Glosse ein fränkischer Herrscher verbirgt?

Workshop Frühmittelalterliche normative Texte unter Berücksichtigung ihrer handschriftlichen Überlieferung

Workshop Frühmittelalterliche normative Texte unter Berücksichtigung ihrer handschriftlichen Überlieferung

Am 20./21. Februar 2014 findet in Hamburg ein Workshop mit dem Titel “Frühmittelalterliche normative Texte unter Berücksichtigung ihrer handschriftlichen Überlieferung” statt. Es handelt sich hierbei um das halbjährige Treffen im Rahmen der Vorbereitung der neuen Kapitularienedition (MGH).

 

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Geographische Verortung der Lex Ribuaria

Geographische Verortung der Lex Ribuaria

Unter dem Menüpunkt MaterialienVisualisierungenKarten sind nun unter anderem auch Materialien zur geographischen Verortung von Lex Ribuaria-Handschriften verfügbar. Diese wurden mit Hilfe des geographischen Informationssystems QuantumGIS erstellt. Die Lokalisierung der Handschriften beruht auf den Angaben von Bernhard Bischoff. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass die diffuse Terminologie Bischoffs einen großen Spielraum für Interpretation lässt und daher in der kartographischen Umsetzung nicht angemessen wiedergegeben kann.