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Month: März 2014

Weitere Lex Salica-Handschriften aufgenommen

Weitere Lex Salica-Handschriften aufgenommen

Im Zuge unserer Recherchen konnten zwei weitere Lex Salica-Handschriften in die Datenbank aufgenommen werden. Das unsignierte Würzburger Fragment enthält zwei Titel der Karolina emendata Version. Die Handschrift New Haven, Beinecke Library 212 konnte als Codex Middlehill 3899 identifiziert werden, welcher in der Edition des Pactus Legis Salicae von Eckhardt als K 54 bezeichnet wird. Diese Zuordnung war bisher weitgehend unbekannt und lediglich in Gero Dolezaleks Manuscripta juridica gemacht worden.

Neufund, Teil III

Neufund, Teil III

Die Pariser Handschrift lat. 4411 enthält einen bislang unbekannten und nicht edierten Begleittext zur Lex Salica mit der Überschrift “Septinas septi[m]”. Es handelt sich um einen Überblick über die Bußsummen der Lex Salica, der von 200 bis zu 15 Schillingen absteigt und jeweils sieben Tatbestände mit diesen Bußsummen benennt. Der erste Teil des Textes (mit der Bußsumme von 200 Schillingen) ist auch in den Handschriften Paris lat. 10758, lat. 4760 und lat. 4628A überliefert, allerdings verkürzt und ohne malbergische Glossen (ed. K.A. Eckhardt, LL nat. Germ. 4, 1, S. 271f.). Der Text von lat. 4411 beruht auf der C-Fassung der Lex Salica, enthält z.T. unbekannte malbergische Glossen und dürfte der Merowingerzeit entstammen. Es gibt nur wenige Übereinstimmungen mit dem in Paris lat. 18237 überlieferten Text “Septem causas” (ed. K.A. Eckhardt, LL nat. Germ. 4, 1, S. 269-273), der aufsteigend organisiert ist.

Unbekannte Römerwergelder

Unbekannte Römerwergelder

In der Pariser Handschrift lat. 4416 wurde das römische Recht gelegentlich mit Glossen versehen. Auf fol. 50v hat der Glossator die ständische Differenzierung der Gai Institutiones mit Wergeldbeträgen ergänzt. Der Tod eines cives Romanus soll mit 40 solidi, ein römischer Grundbesitzer (Romanus possessor) mit 100 solidi, ein Latinus mit 35 solidi und ein dediticius mit 20 Solidi gebüßt werden. Nur das Wergeld für den Grundbesitzer ist aus der Lex Salica bekannt, während die anderen Beträge allein in dieser Handschrift genannt werden. Kann es sein, dass sich hinter dem iubemus der Glosse ein fränkischer Herrscher verbirgt?